Gut, dass jetzt juristische Klarheit herrscht: Zwar hat der Europäische Gerichtshof erklärt, dass die bisherige deutsche Vorratsdatenspeicherung mit europäischem Recht unvereinbar sei. In der Urteilsbegründung räumen die Richter gleichzeitig aber einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum bei der Speicherung von IP-Daten ein. Ausnahmen gelten demnach „zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum“. Damit ist klar: Eine befristete Speicherung von IP-Adressen zur besseren Aufklärung und Verfolgung von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen, wie die Unionsfraktion sie fordert, ist zulässig.
„Kolumne im Hanauer Anzeiger vom 31. Oktober 2022“ weiterlesen